• Vereinssatzung
  • Rechte & Pflichten
  • Aufnahmebedingungen

Auszug aus der Vereinssatzung

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinn und in der Ordnung der Vereinssatzung Sport betreiben will.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den geschäftsführenden Vorstand.
Der Austritt wird nur zum Ende jeden Kalenderhalbjahres, bei Tennis zum Ende des Kalenderjahres, an dem eine schriftliche Erklärung dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt wird, wirksam.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist in beiden Fällen die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes, kann durch den Vorstand der Ausschluss erfolgen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Antragsstellung und Stimmrechtausübung ist nur den ordentlichen Mitgliedern ab 16 Jahren möglich.
3. Soweit das 18. Lebensjahr überschritten ist, sind die Mitglieder für den Vorstand wählbar. Die Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer müssen jedoch das 21. Lebensjahr überschritten haben.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
5. Jedem Mitglied, das durch Anordnung des Vorstandes oder eines von diesem bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
6. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
7. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich:
a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
b) den Anordnungen des Vorstandes, der von ihm bestellten Organe, Sportlehrer und Übungsleiter, unbedingt Folge zu leisten.
c) die Beiträge satzungsgemäß und pünktlich zu bezahlen und
d) das Vereinseigentum bzw. Sportgeräte und Sporthallen schonend und pfleglich zu behandeln.
8. Der Beitrag für die Vereinsmitglieder kann nur durch eine Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.

Sportunfälle sind sofort dem Abteilungsleiter zu melden!

Aufnahmebedingungen

Wer dem DJK SWG als Mitglied beitreten möchte, wird gebeten, den Aufnahmeantrag und die Einzugsermächtigung für Beiträge unterschrieben dem Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag mit der Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters versehen sein. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das jugendliche Mitglied automatisch ordentliches Mitglied. Der erste Beitrag wird zwei Wochen nach der Abgabe des Aufnahmeantrags an den Vorstand fällig. Sofern bei der Erhebung der Beiträge im Basislastschrifverfahren Einlösungskosten entstehen, sind diese vom Mitglied zu tragen.

Vereinsbeiträge und Beitragsgruppen gütig ab 01.01.2019


Beitrag für Ehepaare/Familien:

Der Familienbeitrag wird nur für Familienmitglieder gewährt, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Getrennt lebende Familienmitglieder oder Ehepaare müssen sich an dem oben genannten Einzelbeitrag orientieren. Jugendliche, die im jeweils laufenden Jahr 18 Jahre alt werden müssen im darauffolgenden Jahr den Erwachsenenbeitrag zahlen (Stichtag ist der 1. Januar eines jeden Jahres). Für Schüler, Studenten und Auszubildende über 18 Jahre gilt der obige Beitragssatz. Nachweise zum Ausbildungsverhältnis können gefordert werden. Nach Beendigung der Ausbildung ist der volle Beitrag zu leisten. Zivildienstleistenden kann auf Antrag ein ermäßigter Beitrag durch den geschäftsführenden Vorstand des Gesamtvereins gewährt werden.

Der Austritt aus dem DJK Schwarz-Weiß Griesheim e.V. wird nur zum Ende jeden Kalenderhalbjahres, an dem eine schriftliche Erklärung dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt wird, wirksam.

Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) siehe Seite 1 + 2

 

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